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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER SEREDA GMBH

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes individuell vereinbart wurde oder zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen, liegen allen Verkehrsverträgen der SEREDA GmbH (im Folgenden: Verwenderin) die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (im Folgenden: ADSp) in ihrer aktuellsten Fassung und – soweit diese für die Erbringung logistischer Leistungen nicht gelten – die Logistik-AGB in der aktuellsten Fassung zugrunde. Für den grenzüberschreitenden Verkehr der Vertragsstaaten gelten die Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) in der aktuellsten Fassung.

Die vorgenannten Regelungen können unter den folgenden Links heruntergeladen werden:

AdSp und Logistik AGB

https://www.dslv.org/dslv/web.nsf/id/pa_de_adsp.html

CMR

http://transportrecht.org/dokumente/CMRdt.pdf

Ergänzend gelten die folgenden Bedingungen für Verträge mit Unternehmern:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Bedingungen und die in Bezug genommenen Regelungen der ADSp, AGB-Logistik und CMR gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass im einzelnen Fall hierauf erneut hingewiesen werden muss.

(2) Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur insoweit, als die Verwenderin ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn die Verwenderin entgegenstehenden AGB nicht ausdrücklich widerspricht und/oder nur ergänzende Bestimmungen in den entgegenstehenden AGB enthalten sind.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Der Vertragspartner erklärt mit Auftragserteilung die Kenntnisnahme dieser AGB sowie der in Bezug genommenen Regelungen und erklärt sich mit deren Geltung einverstanden.

(2) Die Angebote der Verwenderin sind unverbindlich.

(3) Die von der Verwenderin im Hinblick auf einen Vertragsschluss abgegebene Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (e-mail, Telefax). Auch mündliche Nebenabreden sind erst dann wirksam, wenn sie textlich von der Verwenderin bestätigt wurden.

§ 3 Leistungsbeschreibung

(1) Die Verwenderin bietet allgemein die Behandlung von Gütern und insbesondere die folgenden Leistungen an:

Aufbewahrung der Güter

Transportkoordinierung

Ver- und Entladung der Transportmittel

Zollangelegenheiten (Carnet TIR, CMR etc.)

Erledigung der notwendigen Dokumente (T1, EX1.Z, etc.)

Beratung in Zollfragen

Dienstleistungen des Zollbrokers

(2) Der Katalog gem. Absatz 1 ist nicht abschließend. Die Verwenderin erbringt unter anderem entgeltliche Hilfs- und Ergänzungsleistungen, die der Unterstützung und Abwicklung einer oder mehrerer der vereinbarten Hauptleistungen gem. Absatz 1 dienen.

(3) Die Verwenderin ist bei der Wahl der Leistungsmittel und der Leistungswege grundsätzlich frei. Besondere Vereinbarungen bedürfen der Textform.

(4) Abweichende Leistungsvereinbarungen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform und sind dem geschlossenen Vertrag als Anlage beizufügen.

§ 4 Leistungsausschluss

(1) Die Verwenderin behandelt folgende Güter nicht:

Güter, deren Import oder Export nach den jeweiligen länderrechtlichen Vorgaben verboten ist. Hierbei trifft die Verwenderin keine Prüfungspflicht.

Güter, die unzureichend verpackt sind oder nicht beförderungssicher durch den Vertragspartner be- oder entladen wurden. Der Vertragspartner ist verpflichtet, ordnungsgemäße Verpackung sowie transportfähige Be- oder Entladung sicherzustellen. Darunter ist eine Güterbehandlung durch den Vertragspartner zu verstehen, die eine Beschädigung der Güter während eines üblich verlaufenden Transportes ausschließt. Die Verwenderin trifft diesbezüglich keine Prüfpflicht.

(2) Die Verwenderin ist berechtigt, eine Güterbehandlung zu verweigern, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Leistungsausschluss nach Absatz 1 vorliegt.

(3) Die Übernahme von gem. Absatz 1 ausgeschlossenen Gütern stellt seitens der Verwenderin keinen Verzicht auf den Leistungsausschluss dar.

(4) Der Vertragspartner haftet für die Folgen einer Behandlung von nach Absatz 1 ausgeschlossenen Gütern.

§ 5 Vergütung

(1) Die Verwenderin hat für jede Art der Güterbehandlung einen Vergütungsanspruch gegen den Vertragspartner.

(2) Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den Vereinbarungen des Einzelvertrages.

(3) Die der Verwenderin wegen fehlerhafter Auftragsübermittlung, Wartezeiten, zweiten Anfahrten, unzureichender Verpackung oder Verladung, Rücksendung, Zwischenlagerung und Verzollung entstehenden Kosten werden nach dem entsprechenden Aufwand berechnet.

(4) Die Verwenderin erstellt nach Abfertigung der Güterbehandlung und Aktenerstellung eine Rechnung über die Leistungen.

(5) Die Leistungsrechnung ist durch den Vertragspartner unverzüglich, spätestens aber nach Ablauf von 30 Tagen seit Erhalt zu begleichen. § 286 Abs. 3 Satz 2 BGB gilt entsprechend.

(6) Für den Fall verspäteter Rechnungsbegleichung ist der offene (Teil)Betrag mit 9  Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Verzugseintritt zu verzinsen.

(7) Eine Aufrechnung seitens des Vertragspartners ist nur zulässig, wenn der Gegenanspruch fällig ist und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

(8)  Im Falle einer Schlechtleistung der Verwenderin steht dem Vertragpartner ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, eine Schlechtleistung wird vom Verwender eingeräumt. Im zuletzt genannten Fall steht dem Vertragspartner ein Zurückbehaltungsrecht jedoch nur zu, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Auswirkungen der Schlechtleistung steht.

(9) Der Verwenderin stehen gem. Ziff. 20 der ADSp 2017 Pfand- und Zurückbehaltungsrechte zur Absicherung ihrer Forderungen zu. Ziff. 20.4. der ADSP 2017 gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass das Sicherungsmittel des Vertragspartners 110 % der Forderung der Verwenderin abdeckt, wenn die Verwenderin nicht anderweitig ausreichend gesichert ist. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes durch die Verwenderin kann der Vertragspartner jedoch nicht durch eine Sicherheitsleistung abwenden.

(10) Die Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Vertragspartners begründen, berechtigen die Verwenderin zur sofortigen Fälligstellung aller Forderungen. Darüber hinaus ist die Verwenderin in diesem Fall berechtigt, für noch offenstehende Aufträge Vorauszahlungen zur verlangen sowie nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.

(11) Die Geltendmachung weitergehenden Schadens im Falle des Verzugs sowie das Recht auf sofortige Fälligstellung aller Forderungen bleibt vorbehalten.

§ 6 Kündigung 

(1) Kündigt der Vertragspartner das Vertragsverhältnis innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem vereinbarten Güterbehandlungsbeginn durch die Verwenderin, so hat er eine Entschädigung in Höhe von 90 % der vertraglich geschuldeten Vergütung sowie die Aufwendungen der Verwenderin in Bezug auf den Vertragsschluss zu zahlen.

(2) Dies gilt nicht, wenn der Vertragspartner nachweisen kann, dass Schäden oder Aufwendungen nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden sind.

(3) Übersteigen die Aufwendungskosten der Verwenderin den nach Absatz 1 geschuldeten Betrag nachweislich, so hat er den tatsächlich eingetretenen Schaden und Aufwendungen zu zahlen.

§ 7 Haftungsbeschränkungen

Es wird ausdrücklich auf die Haftungsbeschränkungen der ADSp und der CMR, jeweils in ihrer aktuellsten Fassung hingewiesen.

Das Sonderziehungsrecht (im Folgenden: SZR) ist eine künstliche Recheneinheit des internationalen Währungsfonds und berechnet sich nach § 431 Abs. 4 HGB.

Es wird namentlich darauf hingewiesen, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 von der gesetzlichen Regelung des § 431 HGB abweichen und den Haftungshöchstbetrag für Güterschäden beschränken. Die Haftung wird bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung und bei unbekanntem Schadenort auf 2 SZR/kg und im Übrigen die Regelhaftung von 8,33 SZR/kg zusätzlich auf 1,25 Millionen EUR je Schadenfall sowie 2,5 Millionen EUR je Schadenereignis, mindestens aber 2 SZR/kg, beschränkt.

§ 8 Schlussbestimmungen 

(1) Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und SEREDA GmbH, insbesondere auch bei grenzüberschreitender Lieferungen, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Der Erfüllungsort für alle unsere Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Firmensitz in Wustermark. Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Potsdam ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten. Für gegen uns gerichtete Ansprüche ist dieser Gerichtsstand ausschließlich. Wir sind berechtigt, den Kunden auch vor jedem anderen nach gesetzlichen Vorschriften zuständigen Gericht in Anspruch zu nehmen. 

(4) Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung oder Ergänzung dieser Schriftformklausel. 

(5) Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein oder werden oder im Einzelfall nicht anwendbar sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB hiervon unberührt.

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Kontakt

SEREDA GmbH
Magdeburger Str. 3
14641 Wustermark
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